Donhauser Umweltschutz

Umweltschutz

Praktizierter Umweltschutz ist das zwingende Gebot unserer Zeit. Hier finden Sie Informationen über Ziele, Maßnahmen und gesetzliche Vorschriften zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen, die durch Kälte- und Klimaanlagen entstehen können:

Installation eines Ölprotektors

Stellungnahmen der Landesumweltämter und GUS (Gewässerumweltschutz GmbH) zeigen deutlich, dass alle Kälte- und Klimaanlagen sowie Kaltwassersätze außerhalb von Gebäuden mit Auffangwannen (Glykol-/Ölprotektoren) gesichert werden müssen. Dies gilt nicht nur für Neu-Anlagen, auch alle bestehenden Anlagen sollten nachgerüstet werden. Mit unseren Sicherheitssystemen erfüllen wir die Gesetzesvorgaben auf dem neuesten Stand der Technik.

Das ist wichtig für Sie, denn:

Der Betreiber haftet laut Umweltschadensgesetz für Umweltschäden und sogar schon für Umweltgefährdungen an Neuanlagen und bestehenden Anlagen. Es gibt keine Haftungshöchstgrenzen, selbst eine behördliche Genehmigung für das Aufstellen einer Klimaanlage außerhalb des Gebäudes schützt nicht vor Strafe.

Dichtheitsprüfung an stationären Kälte- & Klimaanlagen

Der Gesetzgeber schreibt regelmäßige Dichtheitsprüfungen für stationäre Kälte- und Klimaanlagen ( ohne Leckageerkennungssystem )  mit einer Füllmenge CO²-Äquivalent ab 5 und unter 50 Tonnen alle 12 Monate vor. Außerdem haben Betreiber die Pflicht ein Betriebshandbuch zu führen. Es empfiehlt sich die Dichtheitsprüfung in Verbindung mit Wartungsarbeiten durchzuführen.

ab  5 und unter  50 Tonnen     alle 12 Monate   ( alle 24 Monate mit Leckageerkennungssystem )

ab  50 und unter 500 Tonnen  alle   6 Monate   ( alle 12 Monate mit Leckageerkennungssystem )

ab  500 Tonnen                          alle   3 Monate   ( alle   6 Monate mit Leckageerkennungssystem )

Beispiel einer Berechnung

Kältemittel R 410 A = 2088 GWP x 3 kg Füllgewicht =  CO²-Äquivalent: 6,26 Tonnen ( somit alle 12 Monate auf Dichtheit zu prüfen )

GWP Punkte der einzelnen Kältemittel sowie das schrittweise reduzieren dieser Punkte bei Neuanlagen und Reparaturen.

Verbot des Kältemittels R22

Die Verwendung von chlorhaltigem Kältemittel R22 (und R22-haltige Gemische) ist seit 2010 in unverarbeiteter Form (Neuware) verboten. Es darf nur noch recycelte Ware zur Instandhaltung und Wartung eingesetzt werden. Ab dem Jahr 2015 tritt das absolute Verwendungsverbot in Kraft.

Da seit Anfang 2010 nur noch ein geringer Teil der benötigten Menge des aufbereiteten R22 auf dem Markt zur Verfügung steht, ist auch der Preis entsprechend angestiegen. Daher sollte der Ausstieg rechtzeitig geplant werden. Für Anlagen, die weiterhin betrieben werden sollen, empfehlen wir Ihnen, auf eine ozonunschädliche Kältemittel-Alternative umzurüsten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umrüstung Ihrer Kälteanlagen.